Rz. 86b

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In den in § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 1 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger ab 01.10.2014 nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Gebäudereinigungslistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Gebäudereinigungslistungen erbringt. Ein entsprechender Vordruck mit weiteren Ausführungen wird zeitnah vom BMF herausgegeben. Zur Fehlbeurteilung vgl. Rn. 87 ff.

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