Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erbracht werden. Die anderen als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen werden in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis l UStG bestimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Deshalb können z. B. auch Familien bzw. einzelne Personen, die hilfsbedürftige Menschen betreuen oder pflegen, begünstigte Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis l UStG sein. Anerkannt werden insoweit (Huschens, NWB 2009, 36):

  • Einrichtungen, die Leistungen der Haushaltshilfe erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) besteht; eine Haushaltshilfe erhält (§ 38 Abs. 1 SGB V), wenn selbst die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist;
  • Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege erbringen, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a SGB V geschlossen hat;
  • ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht, in Beachtung der §§ 84 Abs. 4 SGB XI, 71 SGB XI;
  • Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, mit denen die zuständige Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat;
  • Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 44 SGB VII bestimmt sind;
  • Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. §§ 32 und 42 SGB VII bestimmt sind;
  • Integrationsfachdienste, die im Auftrag von Integrationsämtern oder der Rehabilitationsträger tätig werden, wenn mit ihnen eine Vereinbarung nach § 111 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) besteht;
  • Leistungen von Werkstätten für behinderte Menschen (Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben) und deren angegliederte Betreuungseinrichtungen, die nach § 142 SGB IX anerkannt sind, einschließlich deren Zusammenschlüsse;
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt sind;
  • Einrichtungen und Dienste (stationär/teilstationäre, ambulante Dienste), mit denen Vereinbarungen nach § 75 SGB XII mit den Trägern der Sozialhilfe bestehen;
  • Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe (im landwirtschaftlichen Bereich) erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 SGB VII besteht; die Gestellung von Betriebshelfern fällt wie bisher unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG;
  • interdisziplinäre Frühförderstellen, die auf der Grundlage einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 Frühförderungsverordnung als fachlich geeignet anerkannt sind.
 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 4 Nr. 16 S. 2 UStG sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, die von nicht öffentlichen Einrichtungen erbracht werden, steuerfrei, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.

 

TIPP

Ein Unternehmer, der Leistungen in verschiedenen Bereichen erbringt, z. B. neben einem nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeheim auch einen Integrationsfachdienst betreibt, hat die Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch für den zweiten Bereich gesondert nachzuweisen (Vereinbarung nach § 111 SGB IX).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge