1Leistungen nach § 1 umfassen

 

1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),[1] [Bis 31.12.2017: und]

 

2.

heilpädagogische Leistungen (§ 6) und[2] [Bis 31.12.2017: .]

 

3.

[3]weitere Leistungen (§ 6a).

2Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.[4] [Bis 31.12.2017: 2Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. 3Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.]

[1] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[2] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Nr. 3 angefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[4] Anzuwenden ab 01.01.2018.

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