Rz. 45

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind bei i. g. Dreiecksgeschäften vom ersten und vom letzten Abnehmer zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, wenn sie eine inländische USt-IdNr. verwenden (§ 25b Abs. 6 S. 1 UStG, vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 10 S. 1 UStAE).

 

Rz. 46

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Aus den Aufzeichnungen des ersten Abnehmers müssen

  • das vereinbarte Entgelt,
  • der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers

zu ersehen sein (§ 25b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 UStG).

 

Rz. 47

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Aus den Aufzeichnungen des letzten Abnehmers müssen

  • die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG,
  • die auf die Bemessungsgrundlage entfallenden Steuerbeträge,
  • der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers

zu ersehen sein (§ 25b Abs. 6 S. 1 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 48

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Verwendet der erste Abnehmer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, ist er von den ihm im Inland obliegenden allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet (§ 25b Abs. 6 S. 2 UStG, vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 11 S. 2 UStAE).

 

TIPP

Es ist zu beachten, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem UStG nur dann für den jeweils Beteiligten maßgebend sind, wenn der deutsche Fiskus die Besteuerungshoheit hat; ansonsten sind die Vorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaates maßgeblich!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge