Rz. 45
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind bei i. g. Dreiecksgeschäften vom ersten und vom letzten Abnehmer zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, wenn sie eine inländische USt-IdNr. verwenden (§ 25b Abs. 6 S. 1 UStG, vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 10 S. 1 UStAE).
Rz. 46
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Aus den Aufzeichnungen des ersten Abnehmers müssen
- das vereinbarte Entgelt,
- der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers
zu ersehen sein (§ 25b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 UStG).
Rz. 47
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Aus den Aufzeichnungen des letzten Abnehmers müssen
- die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG,
- die auf die Bemessungsgrundlage entfallenden Steuerbeträge,
- der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers
zu ersehen sein (§ 25b Abs. 6 S. 1 Nr. 2 UStG).
Rz. 48
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Verwendet der erste Abnehmer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, ist er von den ihm im Inland obliegenden allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet (§ 25b Abs. 6 S. 2 UStG, vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 11 S. 2 UStAE).
TIPP
Es ist zu beachten, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem UStG nur dann für den jeweils Beteiligten maßgebend sind, wenn der deutsche Fiskus die Besteuerungshoheit hat; ansonsten sind die Vorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaates maßgeblich!
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