Rz. 127

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für außerunternehmerische Zwecke oder den Privatbedarf des Personals – sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG) bilden die bei Ausführung dieses Umsatzes entstehenden Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG).

 

Rz. 128

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Damit ist die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift auf Leistungen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich der Arbeitnehmer begrenzt.

 

Rz. 129

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

So führt der Arbeitgeber keinen steuerbaren Umsatz aus, wenn er seinen Arbeitnehmern für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern stellt. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber damit nicht den generellen Wohnbedarf der Arbeitnehmer, sondern einen durch die unternehmerische Tätigkeit (also für Zwecke des Unternehmens) hervorgerufenen zusätzlichen Wohnbedarf deckt. Weitere Beispiele ergeben sich aus Abschn. 1.8 UStAE.

 

Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist als Bemessungsgrundlage der in § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG genannte Kostenbegriff maßgeblich.

 

Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Abschn. 1.8 Abs. 7 UStAE ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche sonstige Leistungen von den bei der Ausführung dieser Leistungen entstandenen Ausgaben auszugehen, wozu auch die anteiligen Gemeinkosten gehören. Dabei sind aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

Rz. 132

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der UStAE weist hier ausdrücklich darauf hin, dass die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG) abweichen (Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE 2008]). Zur Bemessungsgrundlage bei der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer vgl. die Kommentierung zu § 1 (Abschn. 1.8 Abs. 9 ff. UStAE), OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, Az: USt-Kartei S 7100 Karte 9, UR 2012, 895 (Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch Konzerngesellschaften).

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