Rz. 20

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Als Lagerware kommen nur die in der Anlage 1 des UStG (neu gefasst durch das JStG 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) bezeichneten Gegenstände in Betracht (dem UStG folgend abgedruckt nach der Kommentierung des § 29 UStG). Entscheidend sind die Zolltarifpositionen, in die die jeweiligen Wirtschaftsgüter einzureihen sind. Dabei dürfen die Gegenstände nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein (vgl. Nachsatz zur Anlage 1 und Amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 4 Nr. 34). Das BMF präzisiert den Warenkatalog in der Anlage 1 zum Einführungsschreiben (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei den Wirtschaftsgütern der Anlage 1 handelt es sich hauptsächlich um Rohstoffe und andere auf internationalen Warenterminmärkten gehandelte Gegenstände. Diese Waren verbleiben oftmals lange Zeit in einem Lager und werden dabei mehrfach veräußert. Weil nach altem Recht jeder dieser Umsätze steuerlich zu erfassen war (vgl. Rz. 12, Fallstudie), musste die Steuerverwaltung alle liefernden Unternehmer ermitteln und steuerlich registrieren, was sich bei im Ausland ansässigen Unternehmern häufig schwierig gestaltete, da diese in Deutschland nicht weiter in Erscheinung traten und ihre steuerlichen Pflichten auch mal ignorierten. Eine Ausnahme galt für die in § 41a UStDV genannten Umsätze, bei denen auf die Erhebung der USt gem. § 50 UStDV verzichtet werden konnte.

 

TIPP

Nicht geklärt ist u. E., nach welcher Vorschrift die ausländischen Unternehmer künftig von ihren steuerlichen Pflichten befreit werden sollen, da diese ja auch weiterhin im Inland steuerbare Umsätze bewirken.

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