Rz. 43c

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Das neue EuGH-Urteil ist zu beachten, wenn Sie

  • Ware in das EU-Ausland verkaufen,
  • welche Sie vorab in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Vorlieferanten eingekauft haben und
  • die Ware von Ihrem Lieferanten direkt zum Kunden transportiert wird oder
  • Sie die Ware selbst direkt zu Ihrem Kunden transportieren – und zwar in Ihrer Eigenschaft als "Abnehmer" Ihres Vorlieferanten (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 5 UStAE).
 

Grundfall

Ein niederländisches Unternehmen (NL) bestellt bei einem deutschen Büroausstatter (D) dringend benötigte Ersatzteile für ein Fotokopiergerät. D kauft die Ersatzteile direkt beim italienischen Hersteller (I). I trägt die Transportverantwortung für die "schnelle Auslieferung" an NL in Amsterdam und rechnet gegenüber D netto ab, liefert die Ersatzteile also steuerfrei innergemeinschaftlich. Alle Beteiligten verwenden gegenüber den Geschäftspartnern die von ihren Ländern erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.).

 
NL   D   I
  Vertrag 1   Vertrag 2  
             
  Warenweg  

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