Rz. 43c
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Das neue EuGH-Urteil ist zu beachten, wenn Sie
- Ware in das EU-Ausland verkaufen,
- welche Sie vorab in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Vorlieferanten eingekauft haben und
- die Ware von Ihrem Lieferanten direkt zum Kunden transportiert wird oder
- Sie die Ware selbst direkt zu Ihrem Kunden transportieren – und zwar in Ihrer Eigenschaft als "Abnehmer" Ihres Vorlieferanten (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 5 UStAE).
Grundfall
Ein niederländisches Unternehmen (NL) bestellt bei einem deutschen Büroausstatter (D) dringend benötigte Ersatzteile für ein Fotokopiergerät. D kauft die Ersatzteile direkt beim italienischen Hersteller (I). I trägt die Transportverantwortung für die "schnelle Auslieferung" an NL in Amsterdam und rechnet gegenüber D netto ab, liefert die Ersatzteile also steuerfrei innergemeinschaftlich. Alle Beteiligten verwenden gegenüber den Geschäftspartnern die von ihren Ländern erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.).
NL | D | I | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Vertrag 1 | Vertrag 2 | |||||
Warenweg |
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