Rz. 48

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Mit dem ermäßigten Steuersatz werden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt:

  • die Aufzucht und
  • das Halten von Vieh sowie
  • die Anzucht von Pflanzen und
  • die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere.
 

Rz. 49

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Vorschrift gelangt aber nur für Unternehmer zur Anwendung, die nicht gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern. § 24 UStG ist als Spezialvorschrift vorrangig zu prüfen.

 

Rz. 50

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bezüglich der Begünstigung für Pferdepensionen und -training vgl. OFD Hannover vom 26.01.2000, Az: S 7233 – 9 – StH 531/S 7233 – 6 – StO 353, StEd 2000, 297. Hierzu auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 26.06.2002, Az: 5 K 2483 U, UStB 2003, 10, nrkr.: Danach sind die Umsätze aus dem Betrieb einer Pferdepension nur dann steuerbegünstigt, wenn sich der Betreiber der Pension dazu verpflichtet, die vollständige Pflege der Pferde zu übernehmen, so dass die artgerechte Haltung der Pferde ohne einem Betreuungsbeitrag der Eigentümer gewährleistet ist. Eine nicht steuerbegünstigte sonstige Leistung erbringt der Betreiber dagegen, wenn er sich dem Pferdebesitzer neben Leistungen wie Fütterung und Pflege dazu verpflichtet, eigens betriebene Reitanlagen zur Nutzung zu überlassen (FG Nürnberg vom 07.07.2009, Az: 2 K 1053/2008).

 

TIPP

In vergleichbaren Fällen sollte in Betracht gezogen werden, die Unterbringung der Pferde und die Nutzung des Reitplatzes in getrennten Verträgen zu regeln.

 

Rz. 51

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Zwei Aspekte gilt es zu beachten:

  • Erfasst wird nur die Aufzucht und das Halten fremder Tiere; die Aufzucht eigener Tiere ist nicht steuerbar; der Verkauf selbstgezogener eigener Tiere fällt u. U. unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 1 der Anlage.
  • Unter Vieh werden nach Abschn. 12.2 Abs. 2 UStAE nur solche Tiere gezählt, die auch in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Aufzucht und Halten z. B. von Hunden und Katzen werden danach nicht mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt.

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