Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus der Pferdepensionshaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die nicht für Zwecke der Landwirtschaft, sondern im Rahmen von Sport und Freizeit genutzt werden, kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht in Betracht.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.02.2010; Aktenzeichen V B 93/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 2005 zu unterwerfen.

Die Klägerin führt einen im Jahre 2000 von ihren Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. In den Folgejahren baute sie den Betrieb zu einem Reiterhof mit Pensionspferdehaltung aus. Ihre Leistungen erbrachte sie auf der Grundlage der mit den Einstellern geschlossenen Pferdeeinstellungsverträge. Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:

"§ 1 Vertragsgegenstand

Der Betrieb erbringt dem Einsteller gegenüber folgende Leistungen:

Er stellt ... Pferdebox mit Paddock zur Verfügung. Der Einsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Box.

3 x täglich Füttern des Pferdes mit Kraftfutter (Hafer, Gerste, Mais),

2 x täglich Heu und Stroh.

Die Futtergabe / Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht / vermindert werden.

2 x täglich Misten der Boxen (Einstreu: Stroh, Späne).

Nutzung der Reitanlage gemäß Betriebs- und Reitordnung."

Für die Versorgung der Pferde verwendete sie die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futtermittel. Kraftfutter wurde zugekauft. Leistungen, die der Ausbildung von Reitern oder dem Beritt der Pferde dienen, bot sie nicht an. Auf die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 UStG verzichtete sie von Anfang an. Ihre Einnahmen aus der Pferdepensionshaltung versteuerte sie zunächst ohne Beanstandung durch das Finanzamt mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Auch in ihrer Umsatzsteuererklärung vom 23.01.2007 für den Besteuerungszeitraum 2005 gab sie die Umsätze aus der Pferdepensionshaltung in Höhe von 118.887 € als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz an und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 673,10 €. Auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 22.01.2004 (V R 41/02, BStBl. II 2004, 757), dem BMF-Schreiben vom 09.08.2004 (BStBl. I 2004, 851) und der Richtlinienregelung in A 162 Abs. 3 UStR 2005 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO und setzte in dem Bescheid vom 26.03.2007 die Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von 9.897,09 € fest, wobei es die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung mit dem Regelsteuersatz von 16 % versteuerte.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 26.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2008 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sei die Lieferung und die Einfuhr der hierzu in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, u.a. lebende Tiere und auch Pferde, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern, ebenso die Vermietung dieser bezeichneten Gegenstände. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebers und der Auffassung der Verwaltung und der Finanzgerichte, dass der Verkauf und die Vermietung von Pferden durch einen Landwirt mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern seien und zwar unabhängig davon, ob der Verkauf an einen anderen Unternehmer oder an den privaten Endverbraucher erfolge.

Ebenso tarifbegünstigt sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Aufzucht und das Halten von Vieh. Die Vorschrift sei in engem Zusammenhang mit § 24 UStG im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Leistungen zu betrachten. Der Gesetzgeber wolle eine Gleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG tätigten, mit den gemäß § 24 UStG nach dem Durchschnittssatz besteuernden Landwirten. Es habe der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, trotz aller Überlegungen, den ermäßigten Steuersatz für Landwirte oder die Vorschrift des § 24 UStG abzuschaffen. Auch werde nach einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 23.09.1988 III R 182/84, BStBl. II 1989, 111) die Pensionspferdehaltung grundsätzlich als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen.

Nach der Auffassung des BFH in dem Urteil vom 22.01.2004 (a.a.O.), der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen habe (vgl. BMF-Schreiben vom 09.08.2004, a.a.O.), solle die Vergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG jedoch nicht für das Halten von Pferden im Rahmen einer Pensionstierhaltung sowie die entsprechenden Leistungen an den Endverbraucher gelten, der die Pferde zu Freizeit- und Sportzwecken nutze. Der Ausschluss dieser Fallgruppe aus der Vergünstigung erscheine systemwidrig und stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Sie, die Klägerin, sei der Auffassung, dass auch Leistungen im Rahmen der Pensionspferdehaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Leistungen...

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