Rechtsausführungen bestätigt durch BFH Urteil XI R 33/13 vom 10. 9. 2014

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze einer überwiegend aus Fohlen bestehenden Pensionspferdehaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsätze einer überwiegend aus Fohlen bestehenden Pensionspferdehaltung unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da es sich hier weder um eine landwirtschaftliche Dienstleistung noch um ein Hüten, Zucht und Mästen von Vieh im Sinne des Art. 25 der 6. Umsatzsteuerrichtlinie handelt.

 

Normenkette

UStG § 24; EWGRichtl 77/388 Art. 25

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.2014; Aktenzeichen XI R 33/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze aus Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz -UStG- unterliegen, wenn es sich bei den Pferden überwiegend um Fohlen handelt.

Der Kläger ist Landwirt. Auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen betreibt er auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt sind vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz und "Gnadenbrotpferde". Die Pferde werden in Gruppen getrennt nach Alter und Geschlecht gehalten. Für 100 € bzw. 120 € pro Monat und Pferd werden folgende Leistungen geboten: Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung. Kosten für Tierarzt und Schmied werden extra berechnet.

In den Streitjahren 2005 bis 2008 wendete der Kläger sowohl auf die Umsätze aus der Landwirtschaft als auch auf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG an. Außerdem erzielte er Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die er dem Regelsteuersatz unterwarf.

In der Zeit vom 09.07.2009 bis zum 14.02.2011 fand beim Kläger – mit Unterbrechungen – eine Außenprüfung statt. Wegen erschwerter Sachverhaltsermittlung wurde am 08.07.2010 eine tatsächliche Verständigung betreffend die Hinzurechnung von Betriebseinnahmen für die Pferdehaltung getroffen (Tz. 1.2.2. und 2.2. und Erläuterungen hierzu). Danach wurden die Umsätze in den Jahren 2005 und 2006 um jeweils 5.000 € erhöht, in den Jahren 2007 und 2008 um jeweils 7.000 €.

Der Prüfer unterwarf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung insgesamt dem Regelsteuersatz. Die Änderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer ergeben sich aus Tz. 2 des Prüfberichts. Darauf wird Bezug genommen.

2005

2006

2007

2008

USt lt. Bp

1.830,49

1.269,71

./. 45.783,84

14.714,85

USt erklärt

341,49

339,07

./. 50.437,73

8.054,52

Unterschied

1.489,00

930,64

4.653,89

6660,33

2005

2006

2007

2008

Umsätze 16 %

36.247

39.331

19 %

64.241

117.488

erklärt

2.369

2.479

18.944

52.203

Unterschied

33.878

36.852

45.297

65.285

(Beträge in €)

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt jeweils am 24.02.2011 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es jeweils auf:

Die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide wurden mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, wonach auf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Durchschnittssätze seien nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. Das sei bezüglich der Pensionspferdehaltung nicht der Fall:

Bei richtlinienkonformer Auslegung der Norm finde die Pauschalbesteuerung nur auf die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und auf landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG solche, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh". Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienten und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel bezögen, seien demnach keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Bei den vom Kläger betreuten Pferden handle es sich weder um Zucht- noch um Arbeitspferde, sondern um Sportpferde (Reitpferde). Ob diese Nutzung aufgrund des Alters der Tiere noch nicht oder nicht mehr möglich sei, sei bedeutungslos. Bei der von ihm erbrachten Leistung (Einstellung und Versorgung der Pferde) handle es sich damit nicht um eine Dienstleistung, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage.

Im Klageverfahren begehrt der Kläger weiterhin, die Umsätze aus der Fohlenaufzucht nicht der Regel- sondern der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zu unterwerfen.

Die Umsätze aus der Aufzucht fremder Fohlen unterfielen der Durchschnittssatzbesteuerung, weil die Flächendeckung der Tierhaltung, zu der die eigenen und die fremden Tiere gehörten, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 BewG gegeben sei.

Zwar sei nach dem BFH-Urteil vom 13.01.2011 (V R 65/09, BStBl II 2009, 465) auf die Umsätze...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge