Rz. 117

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Für die Fälle des i. g. Verbringens enthält § 17b UStDV keine ausdrückliche Regelung, die Norm verweist lediglich auf die Fälle der i. g. Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG und regelt für diese den Belegnachweis. Gleichwohl kann wegen der Fiktion des § 3 Abs. 1a und § 6a Abs. 2 UStG davon ausgegangen werden, dass auch in Fällen des i. g. Verbringens entsprechende Belege erforderlich sind, deren Inhalt sich an § 17b UStDV orientiert, um den Verbleib der Gegenstände und den Transport zu dokumentieren (kritisch zu Nachweisen insgesamt vgl. FG Köln vom 18.03.2015, Az: 4 K 3157/11, EFG 2015, 1137, Rev. V R 17/15). Ein Nachweis nach § 17a UStDV wäre ebenfalls denkbar, kann jedoch schwierig zu führen sein, da es beim Verbringen an einem gesonderten Abnehmer fehlt.

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