Rz. 95

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 UStDV muss der Unternehmer im Besitz bestimmter einander nicht widersprechender Belege sein, die jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, wobei diese voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sein müssen. Stets erforderlich ist eine Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV – allerdings vom Abnehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorzulegen, was eine deutlich kürzere Frist ist als sonst!). Zusätzlich müssen mindestens zwei Belege nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV oder ein Beleg nach der Nr. 1 und ein weiterer nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV vorliegen.

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