Rz. 145

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen soll der Unternehmer den Belegnachweis durch ein Doppel der Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG führen (vgl. § 17b Abs. 2 und 4 UStDV). Dies gilt mangels einer analogen expliziten Regelung in der UStDV nicht in Fällen der Gelangensvermutung nach § 17a UStDV ab 01.01.2020. Nach § 14a Abs. 3 S. 1 UStG ist der Unternehmer jedoch in allen Fällen der i. g. Lieferung zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG muss dabei auf eine Steuerbefreiung hingewiesen werden. Mit Urteil vom 30.03.2006 (Az: V R 47/03, BStBl II 2006, 634 [vgl. auch BFH vom 01.02.2007, Az: V R 41/04 (V), BFH/NV 2007, 1059]) hat der BFH entschieden, dass der Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung keine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit der i. g. Lieferung ist, da es sich bei § 17a Abs. 2 und 4 UStDV a. F. um Sollvorschriften handelt, die auch einen abweichenden Belegnachweis zulassen. Nicht ausreichend als Belegnachweis soll es jedoch sein, wenn die Rechnung einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG statt auf die Steuerbefreiung nach § 6a i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG enthält, da dann das Merkmal der leichten und eindeutigen Nachprüfbarkeit i. S. d. § 17b Abs. 1 S. 2 UStDV nicht erfüllt ist. Durch eine Rechnungsberichtigung könne der Belegnachweis jedoch noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden. Vgl. auch Rz. 116 ff. zu weiteren Urteilen zur Rechnung als Bestandteil des Belegnachweises.

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