Rz. 16

Werden Leistungen an andere jPöR ausgeführt, liegen nach § 2b Abs. 3 UStG größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere (nicht abschließende Aufzählung) nicht vor, wenn: 1.) die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPöR erbracht werden dürfen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 41 – 44) oder 2.) die Zusammenarbeit der jPöR durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Wann gemeinsame spezifische öffentliche Interessen vorliegen, beschreibt § 2b Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a bis d UStG (langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Erhalt der öffentlichen Infrastruktur; Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe; gegen nur Kostenerstattung; Leistungserbringung im Wesentlichen an andere jPöR; zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 45 – 54).

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