Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger kann sich der Haftungsinanspruchnahme entziehen, soweit er als Dritter Zahlungen i. S. d. § 48 AO zugunsten des leistenden Unternehmers bewirkt (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG; vgl. auch Abschn. 13c.1 Abs. 42 UStAE).

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Derartige Zahlungen soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an das für den leistenden Unternehmer örtlich zuständige Finanzamt unter Angabe der Steuernummer des Steuerschuldners leisten. Insbesondere soll der Anlass der Zahlung angegeben werden sowie der Name desjenigen, für den die Zahlung geleistet wird. Zusätzlich soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Zahlung zeitraumbezogen der Vorauszahlung oder dem Unterschiedsbetrag zuordnen, in der/dem die Umsatzsteuer aus dem der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Umsatz enthalten ist (Abschn. 13c.1 Abs. 43 S. 1–3 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.4, Tz. 39 S. 1–3).

 

Rz. 76

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerschuld des leistenden Unternehmers verringert sich um die vom Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlungen (Abschn. 13c.1 Abs. 43 S. 4 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.4, Tz. 39 S. 4).

 

Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird die Steuer vom leistenden Unternehmer im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, kann der vom Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger geleistete Betrag an den leistenden Unternehmer erstattet oder mit anderen Steuerrückständen des leistenden Unternehmers verrechnet werden (Abschn. 13c.1 Abs. 43 S. 5 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.4, Tz. 39 S. 5). Die Haftung nach § 13 c UStG kann hingegen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass zwischen dem, der die Forderung einzieht und dem, der sie dann erhält, vereinbart wird, dass dies nur Nettobeträge seien (Schießl StuB 2014, 441; BFH vom 20.03.2013 XI R 11/12).

 

TIPP

Den Haftungsausschluss sollte der Steuerberater dem Mandanten insbesondere beim Forderungsverkauf (Factoring) vorschlagen. Der Abtretungsempfänger (Factor) läuft hier Gefahr, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden, obwohl er die USt als Teil des (Brutto-)Kaufpreises bereits an den Abtretenden gezahlt hat. Dies kann dadurch vermieden werden, dass der Abtretungsempfänger die in der abgetretenen (Brutto-)Forderung enthaltene USt gem. § 48 AO direkt an das Finanzamt des leistenden Unternehmers abführt (Leonard in B/G, 8. Aufl. 2005, § 13c Rz. 35). Das Erfordernis eines Haftungsausschlusses ist in diesen Fällen jedoch dadurch geringer geworden, dass auch nach Auffassung der FinVerw die Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger als vereinnahmt gilt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt (vgl. Rn. 36 ff., vgl. Rn. 53 zu Abschn. 13c.1 Abs. 27 UStAE bzw. nun § 13c Abs. 1 S 4, 5 218 ff.

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