Rz. 53
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die vorstehenden Ausführungen (vgl. Rn. 42 und vgl. Rn. 44 ff.) gelten hinsichtlich der Vereinnahmung eines Kaufpreises für eine abgetretene Forderung durch den Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger (vgl. dazu auch vorstehend vgl. Rn. 36 ff.) entsprechend, soweit der Kaufpreis auf einem beim Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingeht (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 27 S. 4 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. III.).
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