Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuer kann für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass von USt nach § 26 Abs. 3 UStG für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt nach Abschn. 26.1 Abs. 1 UStAE voraus, dass die Leistungen von einem Luftverkehrsunternehmer erbracht werden. Luftverkehrsunternehmer in diesem Sinne sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge vom Reisebüro oder vom Consolidator kann als steuerfreie Vermittlungsleistung behandelt werden. Demnach sind Reisebüros und der Consolidator keine Luftverkehrsunternehmer im vorgenannten Sinne (BMF vom 12.11.1997, BStBl I 1997, 956; vgl. auch Abschn. 26.1 Abs. 1 S. 3 UStAE). Veranstalter von Pauschalreisen sind nur dann als Luftverkehrsunternehmer anzusehen, wenn sie als Veranstalter die Reisenden mit eigenen Mitteln befördern oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringen.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von einer grenzüberschreitenden Beförderung wird gesprochen, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 S. 2 UStG). Eine niedrigere Festsetzung oder der Erlass der USt kommt für folgende grenzüberschreitende Beförderungen in Betracht:

  • von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland,
  • von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen,
  • von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland.
 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausgenommen davon sind Beförderungen vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 2 UStG) und umgekehrt, z. B. Flüge zwischen Hamburg und der Insel Helgoland sowie Beförderungen zwischen den nicht zum Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das Inland, z. B. Rundflüge von der Insel Helgoland über das Inland.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zwischenlandungen im Inland schließen eine niedrigere Festsetzung oder den Erlass der USt nicht aus, wenn der Fluggast mit demselben Flugzeug weiterfliegt oder wenn er deshalb in das nächste Anschlussflugzeug umsteigt, weil das erste Flugzeug seinen gebuchten Zielflughafen nicht anfliegt. Wird der Flug dagegen unterbrochen, entfällt die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der USt. Unterbrochen wird ein Flug, wenn der Aufenthalt über den nächstmöglichen Anschluss hinaus ausgedehnt wird (Abschn. 26.2 Abs. 2 S. 2 UStAE).

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Flugunterbrechungen kann bei der Berechnung des anteiligen Entgelts für die Beförderungsleistung im Inland von der Differenz der Flugpreise zwischen dem ausländischen Flughafen und den beiden im Inland liegenden Flughäfen ausgegangen werden, z. B. Toronto-München mit Zwischenaufenthalt in Frankfurt; steuerpflichtig ist die Differenz der Flugpreise Toronto-München und Toronto-Frankfurt, was in Einzelfällen dazu führen kann, dass für die im Inland erbrachte Beförderungsleistung ein Entgelt nicht anzusetzen ist.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sind die Flugunterbrechungen von den Luftverkehrsunternehmen im Einzelnen nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, dürfen die anteiligen Entgelte für steuerpflichtige Beförderungsleistungen geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt wird. Das Schätzungsverfahren ist vorab im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt festzulegen.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist eine einheitliche Leistung vereinbart worden, liegt nach dem Luftverkehrsrecht eine einzige Beförderung auch dann vor, wenn eine grenzüberschreitende Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern ausgeführt wird. Diese ist insgesamt als eine grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr i. S. d. § 26 Abs. 3 UStG anzusehen. Den an dieser Leistung beteiligten Luftfrachtführern kann aus diesem Grund die USt nach § 26 Abs. 3 UStG auch dann erlassen werden, wenn sich ihr Leistungsteil nur auf das umsatzsteuerrechtliche Inland erstreckt.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 26 Abs. 3 UStG findet sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmer Anwendung. Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, kann die USt in der Regel nur im Falle der Gegenseitigkeit niedriger festgesetzt oder erlassen werden (Abschn. 26.4 S. 1 UStAE). Zu einer niedriger festzusetzenden USt oder zum Erlass kann es auch kommen, wenn in den Ländern dieser Unternehmer die Gegenseitigkeit nicht voll gewährleistet ist. Hier kommen insbesondere die Fäll...

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