BMF, Schreiben v. 12.11.1997, IV C 4 - S 7156 d - 4/97, BStBl I 1997, 956

Der Verkauf von Flugscheinen hat sich mit zunehmender Liberalisierung des Flugverkehrs vielgestaltig entwickelt. Grundsätzlich sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

  • Der Linienflugschein wird von einem lizensierten IATA-Reisebüro verkauft und das Reisebüro erhält hierfür eine Provision.
  • Der Linienflugschein enthält einen Preiseindruck, der dem offiziellen IATA-Preis entspricht. Der Kunde erhält sofort oder auch später eine Gutschrift i.H. des gewährten Rabatts. Die Abrechnung erfolgt als „Nettopreisticket”, so daß keine übliche Vermittlungsprovision vereinbart wird. Die Flugscheine werden mit einem am Markt durchsetzbaren Aufschlag auf den Festpreis an den Reisenden veräußert. Der Festpreis liegt in der Regel deutlich unter dem um die Provision geminderten offiziellen Ticketpreis. Erfolgt die Veräußerung über einen Vermittler („Consolidator”), erhöht sich der Festpreis um einen Gewinnzuschlag des Vermittlers. Die Abrechnung erfolgt dann über eine sog. „Bruttoabrechnung”.
  • Bei „IT-Flugscheinen” (Linientickets mit einem besonderen Status) darf der Flugpreis nicht im Flugschein ausgewiesen werden, da er nur im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (Kombination des Flugs mit einer anderen Reiseleistung, z.B. Hotel) gültig ist. Der Verkauf des Flugscheins an den Kunden mit einem verbundenen, zusätzlichen Leistungsgutschein (Voucher) erfolgt in einem Gesamtpaket zu einem Pauschalpreis. Sind sich der Kunde und der Verkäufer der Leistung aber einig, daß der Leistungsgutschein wertlos ist (Null-Voucher), handelt es sich wirtschaftlich um den Verkauf eines günstigen Flugs und nicht um eine Pauschalreise.
  • „Weichwährungstickets” sind Flugscheine mit regulärem Preiseindruck (IATA-Tarif). Allerdings lautet der Flugpreis nicht auf DM, sondern wird in einer beliebigen „weichen” Währung ausgedruckt. Dabei wird der Flugschein entweder unmittelbar im „Weichwährungsland” erworben oder in Deutschland mit einem fingierten ausländischen Abflugsort ausgestellt und der für den angeblichen Abflugsort gültige, günstigere Preis zugrundegelegt.
  • Charterflugscheine unterlagen bis zur Änderung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen den gleichen Beschränkungen wie „IT-Flugscheine”, d.h. nur die Bündelung der Flugleistung mit einer/mehreren anderen touristischen Leistungen führte zu einem gültigen Ticket. Die Umgehung der luftfahrtrechtlichen Beschränkungen wurde über die Ausstellung von „Null-Voucher” erreicht. Nach der Aufhebung der Beschränkungen ist der Verkauf von einzelnen Charterflugscheinen ohne Leistungsgutschein (sog. Nur-Flüge) zulässig.

Die Veräußerung dieser Flugscheine an den Kunden erfolgt entweder unmittelbar über Reisebüros oder über einen oder mehrere zwischengeschaltete Tickethändler („Consolidator”). Die eigentliche Beförderung kommt zwischen der Fluggesellschaft und dem Kunden zustande. Kennzeichnend ist in allen Sachverhalten, daß die Umsätze Elemente eines Eigengeschäfts (Veranstalterleistung) sowie eines Vermittlungsgeschäfts enthalten.

Bislang ist der Verkauf eines Linienflugscheins durch ein lizensiertes IATA-Reisebüro als eine steuerfreie Vermittlung einer grenzüberschreitenden Beförderung behandelt worden, soweit zwischen dem Reisebüro und dem Leistungsträger (der Fluggesellschaft) ein Vertragsverhältnis bestand (vgl. Abschn. 53 Abs. 1 und 7 UStR). Der Verkauf von Nettopreistickets wurde im Rahmen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG besteuert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze folgende Auffassung vertreten:

Aus Vereinfachungsgründen wird der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge (Linien- oder Charterflugschein) vom Reisebüro an die Kunden als steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 Buchst. b UStG behandelt. Gleiches gilt für die Umsätze des Consolidators, der in den Verkauf der Einzeltickets eingeschaltet worden ist. Wird dem Flugschein eine zusätzliche „Leistung” des Reisebüros oder des Consolidators ohne entsprechenden Gegenwert (z.B. Null-Voucher) hinzugefügt, handelt es sich bei dem wertlosen Leistungsgutschein um eine unentgeltliche Beigabe.

Das Reisebüro bzw. der Consolidator hat die Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlungsleistung im einzelnen nachzuweisen. Dabei muß dem Käufer des Flugscheins deutlich werden, daß sich die angebotene Leistung auf die bloße Vermittlung der Beförderung beschränkt und die Beförderungsleistung tatsächlich von einem anderen Unternehmer (der Fluggesellschaft) erbracht wird.

Diese Regelung ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das Reisebüro bzw. der Consolidator in diesen Fällen die Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlungsleistungen im einzelnen nicht nachweisen kann.

Steht ein Ticketverkauf dagegen im Zusammenhang mit anderen Leistungen, die vom leistenden Unternehmer erbracht werden (Transfer, Unterkunft, Verpflegung etc.), liegt in der...

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