Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aus Vereinfachungsgründen kann in bestimmten Fällen ein i. g. Verbringen angenommen werden, obwohl der Sache nach eine i. g. Lieferung vorliegt. Die Voraussetzungen listet Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE auf (zur bisherigen Fassung vgl. Dankl, UR 2011, 454). Die bisher relativ offen formulierte Verwaltungsanweisung hat wohl zu "Anwendungsfehlern" geführt, weswegen die Verwaltung mit BMF-Schreiben vom 21.11.2012 (Az: IV D 3 – S 7103-a/12/10002, BStBl. I 2012, 1229; zur Neufassung vgl. Dankl/Robisch, UR 2013, 372) eine Präzisierung/Einschränkung vorgenommen hat. Klar formulierte Voraussetzung soll nunmehr u. a. die Beförderung durch den liefernden Unternehmer an den Abnehmer sein. Daneben muss die Anwendung der Vereinfachungsregelung vor der erstmaligen Anwendung genehmigt werden (ansonsten droht Rückabwicklung). Die Neufassung des UStAE gilt für alle offenen Fälle (wegen Übergangsfrist und ggf. Bestandsschutz in bestimmten Fällen vgl. vorstehendes BMF-Schreiben; Übergangsfrist verlängert bis zum 30.09.2013 durch BMF vom 20.03.2013, Az: IV D 3 – S 7103-a/12/10002, BStBl. I 2013, 335). Mit Schreiben des BMF vom 23.04.2018 (Az.: III C 3 – S 7103-a/17/10001, juris) wird Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE mit Hinweis auf das Risiko eines Steuerausfalles aufgehoben und damit die bisherige Vereinfachungsregelung abgeschafft (Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze vor dem 01.01.2019; Literaturhinweis: Walkenhorst in USB 6/2018, 166; Sterzinger in UR 12/2018, 475).

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