Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Beantwortung der Frage, ob die Lieferschwelle eines Mitgliedstaates überschritten ist, richtet sich nach den tatsächlichen Entgelten des Vorjahres und des laufenden Jahres: Überschreitet einer der Beträge die maßgebliche Lieferschwelle, wird ein inländischer Lieferer im jeweiligen Bestimmungsland steuerpflichtig. In Übereinstimmung mit der MwStSystRL sieht § 3c Abs. 3 UStG damit die Ortsverlagerung vor, sobald im laufenden Kj. die Lieferschwelle überschritten wird (vgl. Rn. 3).

 

TIPP

Damit hat ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze tätigt, die Lieferschwelle auch unterjährig (ständig) zu prüfen – und zwar getrennt nach den einzelnen Bestimmungsländern (vgl. Rn. 26).

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bis zum 01.01.2000 (vgl. Rn. 3) forderte § 3c Abs. 3 UStG a. F. für das laufende Kj. lediglich eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Entgelte; erwies sich diese im Laufe des Jahres als unzutreffend, wurden dennoch die Besteuerungsfolgen aus der Prognose gezogen (Rondorf, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, 1. Aufl. 1992, Rn. 244; Langer, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 1. Aufl. 2002, Rn. 171).

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