Rz. 47a

Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl II 2018, 211 und Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen. Ausführlich zu dem BMF-Schreiben vom 27.02.2018 sowie Dietsch und Pielke, alle a. a. O.

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