Rz. 21

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5b Satz 2 MwStVO):

  1. Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
  2. der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung (= Genehmigung, Bestätigung) der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
  3. der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.
 
Hinweis

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Abschn. 3.18 Abs. 3 Satz 4 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).

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