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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerfrei ist die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts fallen Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Landfahrzeugen nicht unter die Vorschrift (vgl. hierzu auch BMF vom 07.12.2000, Az: IV D 1 – S 7156d – 4/00, BStBl. I 2001, 98 – Vermittlung von Buspauschalreisen). Die Begriffe Luftfahrzeug und Seeschiff sind im Umsatzsteuerrecht nicht speziell definiert. Zur näheren Bestimmung können die außersteuerlichen Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 2 UStAE) und des Luftverkehrsgesetzes herangezogen werden (vgl. die Kommentierung zu § 8). Die Vermittlung einer grenzüberschreitenden Beförderung liegt auch dann vor, wenn kurze ausländische Streckenanteile als Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als Beförderungsstrecken im Ausland anzusehen sind (vgl. Abschn. 4.5.1 Abs. 4 UStAE und §§ 27 UStDV).

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