Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsätze für die Luftfahrt sind zunächst Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (vgl. Rn. 40) steuerfreien Beförderungen durchführen. Der Begriff des Luftfahrzeugs wird im Unterschied zu dem des Wasserfahrzeugs in § 8 Abs. 1 UStG (Verweisung auf die Regelungen des Zolltarifs) in der Vorschrift nicht näher definiert. Der danach grundsätzlich große Anwendungsbereich der Vorschrift ("alles was fliegt") wird jedoch durch die weiteren Tatbestandsmerkmale wieder eingeengt, da die Luftfahrzeuge zur Verwendung in entsprechenden Unternehmen bestimmt sein müssen.

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bezüglich der Frage, ob die Umsätze unmittelbar an ein Unternehmen der Luftfahrt i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG erbracht werden müssen, vgl. Abschn. 8.2 Abs. 1 UStAE unter Verweisung auf Abschn. 8.1 Abs. 13 UStAE (vgl. Rn. 18–18d). Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die Vermittlung der in § 8 Abs. 2 UStG genannten Umsätze, da es sich nicht um eine Leistung für den unmittelbaren Bedarf der Luftfahrzeuge handelt. Die Vermittlungsleistung kann jedoch unter § 4 Nr. 5 UStG fallen (vgl. Abschn. 8.2 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStAE).

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG a. F. war bis zum 30.06.2013 (vgl. Rn. 5) davon abhängig, dass der Luftverkehrsunternehmer keine steuerfreien Beförderungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG erbringt (= Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind). Wegen weiterer Einzelheiten zur früheren Rechtslage vgl. die 4. Auflage.

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. Rn. 5) wurde § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG teilweise neu formuliert. Entfallen ist die Formulierung "...;keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien Beförderungen durchführt", die durch die Formulierung "... und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführt" ersetzt wurde. Die Änderung geht auf das im Vermittlungsausschuss gescheiterte JStG 2013 (vgl. BT-Drucks. 17/10000 vom 19.06.2012) zurück; im Gesetzesentwurf des AmtshilfeRLUmsG noch nicht enthalten (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013), wurde die Regelung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren, wie bereits durch das JStG 2013 angedacht, berücksichtigt (vgl. BT-Drucks. 17/12532 vom 27.02.2013 und 17/13722 vom 05.06.2013).

 

Rz. 41

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Während die bisherige Regelung das Vorliegen steuerbefreiter Krankentransporte als grundsätzlich schädlich beurteilte, hebt die Neufassung als Ausschlusskriterium auf rein inländische Krankentransporte ab, die von lediglich untergeordneter Bedeutung sein dürfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum JStG 2013 (vgl. BT-Drucks. 17/10000 vom 19.06.2012, 74) soll dies zu einer Gleichstellung mit Unternehmen führen, die ausschließlich Krankentransporte im Sinne des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG durchführen. Nach der Neuregelung dürften grenzüberschreitende Krankentransporte – mangels Nennung im Gesetz – wohl unschädlich sein (vgl. BT-Drucks. 17/10000 vom 19.06.2012, 74).

 

Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Formulierung "... nur in unbedeutendem Umfang ..." wird als inhaltlich unbestimmter Rechtsbegriff zukünftig sicherlich die Gerichte beschäftigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum JStG 2013 (vgl. BT-Drucks. 17/10000 vom 19.06.2012, 74) soll hier als Beurteilungsmaßstab das Vorjahr dienen, wobei auf Umsatzerlöse und/oder die Zahl der Flüge abgehoben werden könnte. Die "ausführende" Verwaltungsregelung ist mit BMF-Schreiben vom 13.09.2013 (Az: IV D 3 – S 7155-a/07/10002, BStBl I 2013, 1179) in Abschn. 8.2 Abs. 2 S. 2 UStAE eingefügt worden. Demnach soll eine 1 %-Grenze bezogen auf die Vorjahresumsätze bzw. die Zahl der Flüge im Vorjahr gelten.

 

Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 2 UStG kommt es nicht darauf an, dass der einzelne Umsatz überwiegend im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder ausschließlich auf ausländischen Strecken Verwendung findet. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG betrachtet das Luftverkehrsunternehmen als Gesamtheit. Ist das Luftverkehrsunternehmen sowohl im internationalen Flugverkehr als auch im Binnenflugverkehr (= Inlandslinien) tätig, kommt es darauf an, welcher Anteil (gemessen an den Entgelten, vgl. Abschn. 8.2 Abs. 3 S. 2 UStAE) überwiegt. Überwiegt der Entgeltsanteil für den internationalen Flugverkehr, greift die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Umsatz sich auf den Binnenflugverkehr bezieht (vgl. Abschn. 8.2 Abs. 3 S. 4 UStAE; zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6, 7 und 9 der 6. EG-RL vgl. auch EuGH vom 16.09.2004, Rs. C-382/02, Cimber Air A/S/Dänemark, UR 2004, 528 – Best...

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