Rz. 4
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
§ 8 UStG gilt im Wesentlichen unverändert seit dem UStG 1980. Änderungen wurden durch das StMBG vom 21.12.1993 (BStBl I 1994, 50) sowie durch Art. 7 Nr. 4 des JStG 2007 vorgenommen, durch den die Verweisungen auf die Zolltarifpositionen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 UStG angepasst wurden.
Rz. 5
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bereits im Entwurf des JStG 2013 vom 19.06.2012 (BT-Drucks. 17/10000, Art. 9 Nr. 4) war eine teilweise Neuformulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorgesehen. Umgesetzt wurde diese nunmehr durch Art. 10 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG, Gesetz vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809) mit Wirkung vom 01.07.2013 (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfeRLUmsG).
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