2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 84

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, wonach Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen von der Steuer zu befreien sind, wurden die bislang in § 4 Nr. 16 Buchst. a bis c UStG enthaltenen Steuerbefreiungsvorschriften in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG weiterentwickelt und zusammengefasst. Zur Klarstellung werden in Anlehnung an die im SGB definierten Leistungen auch diejenigen der Geburtshilfe, Diagnostik, Vorsorge, Befunderhebung, Rehabilitation, Hospizleistungen und nichtärztliche Dialyseleistungen ausdrücklich erwähnt (Huschens, NWB 2009, 36).

 

Rz. 85

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Leistungen – einschließlich der damit eng verbundenen Umsätze – sind steuerfrei, wenn sie nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder den in Satz 2 besonders bezeichneten Privateinrichtungen erbracht werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" auch natürliche Personen. Nachdem der BFH in mehreren Urteilen entschieden hat, dass der Gesetzgeber mit dem sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG seinen Ermessensspielraum überschritten hat und diese Vorschrift gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL verstößt, können auch vergleichbare private Krankenhäuser die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen.

 

Rz. 86

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Leistungen sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei als auch dann, wenn kein oder ein privater Versicherungsschutz besteht.

 

Rz. 87

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff ärztliche Heilbehandlung umfasst nach europäischer Rechtsprechung gleichermaßen ärztliche Leistungen, die in der alleinigen Verantwortung von Personen, die keine Ärzte sind, erbracht werden (vgl. EuGH vom 06.11.2003, Rs. C-45/01, EuGHE I 2003, 12911).

 

Rz. 88

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter eng verbundenen Umsätzen sind nach Rechtsprechung des BFH solche Umsätze zu verstehen, die für die betreffenden Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH vom 01.12.1977, Az: V R 37/75, BStBl II 1978, 173).

 

Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Verneinung eng verbundener Umsätze sieht der Richtliniengeber bei Umsätzen, die zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten generieren, welche eine unmittelbare Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer herstellen würde.

 

Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Schreiben von der OFD Karlsruhe vom 29.02.2008, UR 2009, 69, finden sich Angaben zu den eng verbundenen und nicht eng verbundenen Umsätzen.

 

Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Begriffsbestimmung von Vorsorge und Rehabilitation vgl. § 107 Abs. 2 SBG V. In § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG wird die bisherige Befreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG für die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtungen fortgeführt. Hierunter fallen regelmäßig auch die Krankenhäuser des Maßregelvollzugs.

2.2.2 Krankenhäuser

 

Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Krankenhäuser sind Einrichtungen, die

  • der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
  • fachlich- medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
  • über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
  • mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch- technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
  • und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V zugelassen sind.

Dies sind somit

  • Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie
  • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
 

Rz. 94

Da nach Auffassung des BFH diese Vorschrift nicht mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vereinbar ist, hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 06.10.2016 hierauf reagiert. Der Betreiber einer privaten Krankenanstalt kann sich demnach unmittelbar auf Unionsrecht berufen und die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen.

Das private Krankenhaus muss unter Bedingungen betrieben werden, die in sozialer Hinsicht mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksich...

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