OFD Karlsruhe, 29.2.2008, S 7270/1

Das Finanzministerium hat zu einer Anfrage des Städtetags Baden-Württemberg wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von gestundeten Wasserversorgungsbeiträgen wie folgt Stellung genommen:

Nach § 28 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, Eigentümern von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf Antrag den Anschlussbeitrag solange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss. Die Voraussetzungen für eine Stundung können unter Umständen für einen langen Zeitraum vorliegen, in dem eine Entrichtung der Wasseranschlussbeiträge nicht verlangt werden kann. Das Finanzministerium ist aus diesem Grunde damit einverstanden, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 10.3.1983, BStBl 1983 II S. 389) eine Stundung nach § 28 KAG als Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen ist. Danach können die Gemeinden in diesen Fällen eine gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG mit Erbringung der Leistung vorgenommene Versteuerung des Beitrags gem. § 17 Abs. 1 UStG in dem Besteuerungszeitraum rückgängig machen, in dem die Stundung des Beitrags bewilligt worden ist. Stehen die Stundungsvoraussetzungen bereits bei Erbringung der Leistung fest, bestehen keine Bedenken, wenn insoweit von vornherein von einer Versteuerung abgesehen wird.

Mit Beendigung der Stundung entfällt auch das Merkmal der Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 UStG. Der Beitrag ist sodann mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Steuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die oben dargelegte umsatzsteuerliche Behandlung von gestundeten Beiträgen bei den leistenden Gemeinden hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei den Landwirten. Soweit eine Versteuerung der Beiträge rückgängig gemacht worden oder von vornherein unterblieben ist, ist dementsprechend der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen oder er darf nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Vorsteuerpauschalierung gem. § 24 UStG ist dies jedoch nur von Landwirten zu beachten, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

UStG § 17 Abs. 1

UStG § 17 Abs. 2

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