Rz. 103

Wird die Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG angewandt, hat die Rechnung die Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" zu enthalten. Die Umsatzsteuer darf in der Rechnung nicht gesondert auswiesen werden (§ 14a Abs. 6 UStG).

 

Rz. 104

Ist § 13b UStG anzuwenden (vgl. Tz. 2.1), ist die Rechnung zusätzlich mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zu versehen (§ 14a Abs. 5 UStG). Weist der Wiederverkäufer dennoch die sich aus der Differenzbesteuerung ergebende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert aus, schuldet er den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG (vgl. auch Abschn. 25a.1 Abs. 1 UStAE).

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