Rz. 62

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Eine i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung vom Inland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG, Abschn. 1.9 UStAE) – der Umsatz muss steuerbar sein – in das üGG gelangt (vgl. § 1 Abs. 2a UStG, Abschn. 1.10 UStAE; vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 7 UStAE). Der Gegenstand der Lieferung muss das Inland physisch verlassen haben und tatsächlich im üGG physisch angekommen sein. Hat der Abnehmer einen i. g. Erwerb erklärt, kann dies nur ein zusätzliches Indiz dafür sein, dass der Gegenstand der Lieferung das Inland physisch verlassen hat. Ein maßgeblicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer i. g. Lieferung ist dies jedoch nicht (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 8 S. 5 und 6 UStAE; vgl. insoweit auch die Entscheidung des EuGH in der Rs. Teleos, vgl. Rn. 105). Geht der Gegenstand vor Erreichen des üGG unter, ist das Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nicht erfüllt (vgl. Robisch in Bunjes, § 6a UStG Anm. 21). Durchfuhr durch Drittlandsgebiet ist unschädlich, da § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG lediglich Anfangs- und Endpunkt der i. g. Lieferung definiert (vgl. Robisch in Bunjes, § 6a Rn. 25). Wegen der Fälle einer vorgelagerten Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) aus dem Drittlandsgebiet vgl. die Kommentierung zu § 1a.

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