Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG gilt nicht für Umsätze, die unter § 4 Nr. 8 UStG (= Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs), § 4 Nr. 10 UStG (= Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses/Verschaffung von Versicherungsschutz) und § 4 Nr. 11 UStG (= Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) fallen (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG). Nach Verwaltungsauffassung sollen auch unter § 4 Nr. 11b UStG (Universaldienstleistungen) fallende Umsätze unter den Ausschluss fallen (vgl. Abschn. 4.3.5 Abs. 1 S. 1 UStAE). Hintergrund der Regelung ist die abweichende Behandlung des Vorsteuerabzuges bei den betroffenen Leistungen im Vergleich zu den unter § 4 Nr. 3 UStG fallenden Leistungen. Während der Vorsteuerabzug für Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (Entlastung der Exportumsätze von USt), kann in Zusammenhang mit den oben angesprochenen Leistungen Vorsteuer nur unter weiteren einschränkenden Bedingungen in Anspruch genommen werden (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b UStG; allerdings: Änderung dieser Normen durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809). Der Ausschluss dieser Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UStG verhindert somit die Erweiterung der Vorsteuerabzugsfähigkeit. Stellen die betroffenen Leistungen jedoch Nebenleistungen dar und fällt die Hauptleistung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UStG, teilen die Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, ebenso ist der Vorsteuerabzug nach den Bestimmungen für die Hauptleistung zu prüfen (vgl. Abschn. 4.3.5 Abs. 1 UStAE).

 

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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 3 UStG ist ebenfalls nicht auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG anzuwenden. Für diese Leistungen sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 UStG zu prüfen (vgl. die Kommentierung zu § 7). Auch wenn sich die Gegenstände vor der Ausfuhr in Be- oder Verarbeitung befinden (§ 6 Abs. 1 S. 2 UStG und § 7 UStG), handelt es sich aus der Sicht des § 4 Nr. 3 UStG um Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr, auf die sich andere sonstige Leistungen unmittelbar beziehen können, die dann unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Abschn. 4.3.4 Abs. 3 UStAE).

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