Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt-IdNr. ist in bestimmten gesetzlichen Regelungen Tatbestandsmerkmal. Diese Funktion kommt ihr in den Fällen des § 3d UStG (Ort des i. g. Erwerbs) zu. In diesen Fällen wird der Ort des i. g. Erwerbs abweichend von der grundsätzlichen Regelung in das Mitgliedsland der EU verlagert, das dem Auftraggeber des leistenden Unternehmers die bei der Auftragserteilung verwendete USt-IdNr. zugeteilt hat.

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