Rz. 107
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Werden Umsätze i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 8 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Umsätze i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 8 UStG erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG, hierzu ausführlich vgl. Rn. 49 ff.).
Rz. 108
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Bei den in § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger ab 01.09.2013 die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. d. § 3g UStG ist. Bei den in § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger ab 01.09.2013 in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.
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