Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Lieferung und der Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen unterliegen seit dem 01.01.2007 einem Steuersatz von 5,5 %. Hiervon ausgenommen sind Sägewerkserzeugnisse. Eine Auflistung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse i. S. dieser Vorschrift ist in Abschn. 24.2 Abs. 4 UStAE enthalten.

 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die aufgeführten Forstprodukte unterliegen jedoch nur dann dem 5,5 %igen Steuersatz, wenn sie aus einer forstwirtschaftlichen Produktion entstammen. Aus diesem Grunde gehört beispielsweise der Stammholzverkauf aus einer Allee nicht zu den Umsätzen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Ebenso ergeht es dem Umsatz aus dem Weihnachtsbaumverkauf einer speziellen "Christbaumkultur". Hier gilt der in der Durchschnittssatzbesteuerung übliche Steuersatz von 10,7 %, sofern es sich nicht um gewerbliche Umsätze handelt (vgl. auch § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

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