Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die Zusammenfassende Meldung enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind. Danach sind für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG

  • die USt-IdNr. des Erwerbers und
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an einen Erwerber;
  • für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG (i. g. Verbringen)
  • die eigene USt-IdNr. des Unternehmers, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat vergeben wurde und
  • die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen anzugeben.
 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der Lieferung folgende Monat endet (§ 18a Abs. 8 S. 1 UStG).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den Sonderfall der i. g. Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (§ 25b Abs. 2 UStG) sind zu melden:

  • die USt-IdNr. des letzten Abnehmers aus dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung beendet wurde,
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an den letzten Abnehmer;
  • und ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts – dies geschieht bei der elektronischen Meldung durch den Eintrag einer "2" in Spalte 3 der Meldung vorzunehmen.
 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 18a Abs. 8 S. 2 UStG).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch den Hinweis in § 18a Abs. 7 S. 2 UStG auf § 16 Abs. 6 UStG wird das Verfahren bei Bemessungsgrundlagen in fremden Währungen geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge