Literatur

Drüen/Hechtner, Rechts- und Sicherheitsfragen der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung im Projekt "ELSTER", DStR 2006, 821.

Jaupt, Vorsteuervergütungsverfahren – ein europäisches Trauerspiel, UR 2007, 602.

Lehr, Rückvergütung – Erstattung ausländischer Vorsteuern: Voraussetzungen, Verfahren und praktische Lösungen, GmbH-Stpr. 2005, 360.

Monfort, MwSt-Paket: Aufhebung der 8. EG-Richtlinie und vollständige Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens an EU-Ansässige, IWB 9/2008 F. 11 Europäische Union Gr. 2, 891.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 03.12.2009, Az: IV B 9 – S 7359/09/10001, BStBl I 2009, 1520; DStR 2009, 2596 (zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 01.01.2010).

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Hinweise/Richtlinien/Verordnungen

UStAE: Abschn. 18.1–18.17.

UStDV: §§ 4662 UStDV.

MwStSystRL: Art. 206 ff., 250 ff.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18 UStG gestaltet das Besteuerungsverfahren für die USt als (Vor-)Anmeldungsverfahren. Das Verfahren besitzt damit im Hinblick auf die Festsetzung und Erhebung der Jahressteuer vorläufigen Charakter. Es beruht auf dem Prinzip der "Selbstveranlagung"; d. h. Berechnung, Erklärung und Abführung der USt erfolgen durch den Unternehmer selbst, während das FA das Verfahren überwacht und nur in bestimmten Fällen eingreift.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift regelt die Abgabe der USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärungen sowie die Entrichtung fälliger Steuerbeträge, und zwar sowohl für den Regelfall als auch für die Sonderfälle

  • Beförderungseinzelbesteuerung,
  • Einortsbesteuerung der Anbieter elektronischer Dienstleistungen,
  • Fahrzeugeinzelbesteuerung,
  • Vergütungsverfahren.
 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Außerdem begründet § 18 UStG Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden im Fall der Zulassung neuer Land- und Luftfahrzeuge (i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge, § 1b UStG).

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18 wurde zuletzt insbesondere für die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, die Abschaffung des Abzugsverfahrens sowie die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen und grenzüberschreitender Personenbeförderung umfangreich geändert (vgl. Rn. 8 ff.). Durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) wurde § 18 Abs. 12 UStG m. W. v. 01.01.2005 neu aufgenommen. Durch Art. 5 Nr. 15 EURLUmsG wurde § 18 Abs. 12 S. 1 UStG m. W. v. 01.01.2005 neu gefasst. Redaktionelle Änderungen in Abs. 4c (Ersetzung von "Bundesamt der Finanzen" durch "Bundeszentralamt für Steuern") erfolgten durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters (anzuwenden seit 01.01.2006). Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (anzuwenden ab 01.01.2010) erfolgten einige redaktionelle Anpassungen, v. a. aber wurde § 18 Abs. 9 UStG neu gefasst.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (anzuwenden ab 01.01.2010) wurde § 18 Abs. 9 UStG und durch Art. 4 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768) wurden § 18 Abs. 3 (elektronische Steueranmeldung) und Abs. 10 UStG (u. a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen durch das FA) neu gefasst.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift regelt die Abgabe der USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen sowie die Entrichtung fälliger Steuerbeträge und begründet Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden im Fall der Zulassung neuer Land- und Luftfahrzeuge (vgl. Rn. 3).

1.3.2 Persönlicher Geltungsreich

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift wendet sich vorrangig an Unternehmer (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG), im Ausnahmefall aber auch an Nichtunternehmer (vgl. § 18 Abs. 4a und 4b UStG).

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18 UStG gilt im Wesentlichen seit 1980 unverändert (ausführlich Kraeusel in R/K/L, § 18 Rn. 1 ff.).

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem 01.01.2002 verpflichtet § 18 Abs. 2 S. 4 UStG Unternehmensgründer zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen. Die Gesetzesänderung gehört zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, die das StVBG vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) zum 01.01.2002 in das UStG eingefügt hat, und soll erreichen, dass die Finanzämter zeitnäher Informationen über Unternehmer erhalten, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ebenfalls zum 01.01.2002 hat das StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794) das bisherige Abzugsverfahren durch die Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) ersetzt; dies führte zur Aufhebung des früheren § 18 Abs. 8 UStG.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum 01.07.2003 ist mit dem StVergAbG (BStBl I 2003, 321) im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner a...

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