Rz. 1
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
§ 18 UStG gestaltet das Besteuerungsverfahren für die USt als (Vor-)Anmeldungsverfahren. Das Verfahren besitzt damit im Hinblick auf die Festsetzung und Erhebung der Jahressteuer vorläufigen Charakter. Es beruht auf dem Prinzip der "Selbstveranlagung"; d. h. Berechnung, Erklärung und Abführung der USt erfolgen durch den Unternehmer selbst, während das FA das Verfahren überwacht und nur in bestimmten Fällen eingreift.
Rz. 2
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Vorschrift regelt die Abgabe der USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärungen sowie die Entrichtung fälliger Steuerbeträge, und zwar sowohl für den Regelfall als auch für die Sonderfälle
- Beförderungseinzelbesteuerung,
- Einortsbesteuerung der Anbieter elektronischer Dienstleistungen,
- Fahrzeugeinzelbesteuerung,
- Vergütungsverfahren.
Rz. 3
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Außerdem begründet § 18 UStG Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden im Fall der Zulassung neuer Land- und Luftfahrzeuge (i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge, § 1b UStG).
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