Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18 UStG gestaltet das Besteuerungsverfahren für die USt als (Vor-)Anmeldungsverfahren. Das Verfahren besitzt damit im Hinblick auf die Festsetzung und Erhebung der Jahressteuer vorläufigen Charakter. Es beruht auf dem Prinzip der "Selbstveranlagung"; d. h. Berechnung, Erklärung und Abführung der USt erfolgen durch den Unternehmer selbst, während das FA das Verfahren überwacht und nur in bestimmten Fällen eingreift.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift regelt die Abgabe der USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärungen sowie die Entrichtung fälliger Steuerbeträge, und zwar sowohl für den Regelfall als auch für die Sonderfälle

  • Beförderungseinzelbesteuerung,
  • Einortsbesteuerung der Anbieter elektronischer Dienstleistungen,
  • Fahrzeugeinzelbesteuerung,
  • Vergütungsverfahren.
 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Außerdem begründet § 18 UStG Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden im Fall der Zulassung neuer Land- und Luftfahrzeuge (i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge, § 1b UStG).

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