Rz. 22

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts ist, dass die beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 23

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Hierfür reicht die tatsächliche Registrierung für Umsatzsteuerzwecke (Erteilung einer USt-IdNr.) aus. Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Sind mehrere der beteiligten Unternehmer in demselben Mitgliedstaat registriert, liegt kein i. g. Dreiecksgeschäft vor (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 3 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B 1.

B 1 gibt die Bestellung weiter an den ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt befördert und sie dort an D übergibt.

D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf; B 1 tritt nicht unter seiner belgischen IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf.

Lösung:

Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Niederlande) umsatzsteuerlich registriert sind und mit USt-IdNr. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

Auf die Ansässigkeit von B1 und B2 in demselben Mitgliedstaat kommt es bei der Beurteilung nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge