Rz. 120

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 9 Abs. 1 UStDV n. F. unterscheidet grundsätzlich zwischen Ausfuhranmeldungen im elektronischen Verfahren (vgl. § 9 Abs. 4 UStDV n. F.) und anderen Ausfuhranmeldungen.

 

Rz. 121

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV n. F.) hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch den von der zuständigen Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Wege übermittelten Ausgangsvermerk zu führen. Ebenfalls als Ausfuhrnachweis anerkannt wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 UStDV ein von der Ausfuhrzollstelle elektronisch übermittelter Alternativ-Ausgangsvermerk (vgl. Abschn. 6.6 UStAE mit weiteren Einzelheiten und Ausnahmefällen). Zu Sonderformen des Ausgangsvermerks vgl. Abschn. 6.7a UStAE. Zum ATLAS-Verfahren vgl. Rz. 137 ff.

 

Rz. 122

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei allen anderen Ausfuhranmeldungen muss der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg geführt werden, der nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStDV die folgenden Angaben enthalten muss: Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr sowie eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht (vgl. Abschn. 6.6 UStAE mit weiteren Einzelheiten und Ausnahmefällen).

 

Rz. 123

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In Fällen der Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren oder mit Carnets TIR wird, wenn diese Verfahren nicht an einer Grenzzollstelle beginnen, die Bestätigung der Grenzzollstelle (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV) durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle ersetzt (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 UStDV n. F. und Abschn. 6.6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 124

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Zum Nachweis in Fällen der Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z. B. Einbau eines Austauschmotors, vgl. Abschn. 6.6 Abs. 5 UStAE. Zu Sonderfällen wie z. B. Ausfuhr im Reiseverkehr, durch Kurier- und Poststellen des Auswärtigen Amtes, durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen vgl. Abschn. 6.6. Abs. 6 UStAE. Zur Beförderung in Freihäfen vgl. Abschn. 6.6. Abs. 7 UStAE.

 

Rz. 125

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Neu aufgenommen durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (vgl. Rz. 75) wurde in § 9 Abs. 2 UStDV eine Regelung zur Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen. In diesen Fällen muss der Ausfuhrbeleg nach § 9 Abs. 1 UStDV auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer i. S. d. § 6 Abs. 5 Nr. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStDV) und der Unternehmer muss zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV). Für Fälle der Ausfuhr mit einem Ausfuhrkennzeichen regelt § 9 Abs. 2 S. 2 UStDV eine Ausnahme. Ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucks. 628/11 vom 13.10.2011, 14) stellt die Regelung die Überführung der bisherigen Verwaltungsmeinung in eine gesetzliche Regelung dar, um auf diesem Wege der entgegenstehenden Rechtsprechung des BFH den Boden zu entziehen.

 

Rz. 126

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (vom 11.12.2012, BGBl I 2012, 2637) wurde § 9 Abs. 2 UStDV m. W. ab dem 20.12.2012 erneut geändert (Anwendungsbereich nunmehr: Fahrzeuge, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen). Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drucks. 603/12 vom 10.10.2012, 42) soll durch die Änderung bewirkt werden, dass insbesondere bei der Ausfuhr von nicht zugelassenen (Neu-) Fahrzeugen, die auf einem Autotransporter oder per Bahn oder Schiff ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, keine zusätzlichen Nachweispflichten auftreten. Die Verwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 26.04.2013 (Az: IV D 3 – S 7134/12/10002, BStBl II 2013, 714) den UStAE entsprechend angepasst und in Abschn. 6.6 einen neuen Abs. 4a eingefügt (vgl. Abschn. 6.6 Abs. 6 S. 2 UStAE zur Nichtbescheinigung durch amtliche Stellen der BRD im Bestimmungsland). Zu weiteren Einzelheiten vgl. Huschens, NWB 2012, 4145 ff.

 

Rz. 127

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Zur Erforderlichkeit einer Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV) neben dem Ausgangsvermerk/Alternativ-Ausgangsvermerk vgl. FinMin Schleswig-Holstein vom 12.01.2016, USt-Kurzinformation 2016 Nr. 1, DStR 2016, 1474.

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