Rz. 94

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 1 Nr. 1, 2 und 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl I 2011, 2416) wurden die §§ 9 bis 11, 13 und 17 UStDV, die die Ausgestaltung der nach § 6 Abs. 4 S. 1 UStG erforderlichen Nachweise regeln, neu gefasst. Die Neufassung tritt am 01.01.2012 in Kraft (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung). Für bis zum 31.03.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird (vgl. BMF vom 09.12.2011, Az: IV D 3 – S 7141/11/10003, BStBl I 2011, 1287). Ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucks. 628/11 vom 13.10.2011, 10) dient die Änderung der UStDV insbesondere der Anpassung der Nachweispflichten an die seit 01.07.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Mit BMF-Schreiben vom 06.02.2012 (Az: IV D 3 – S 7134/12/10001, DStR 2012, 414) wurde der UStAE inhaltlich an die Neufassung der UStDV angepasst (zuvor Aufforderung zur Stellungnahme an die Verbände mit BMF-Schreiben vom 09.12.2011, Az: IV D 3 – S 7141/11/10003).

 

Rz. 95

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen der UStDV, bei denen zwar der Grundsatz der Nachweisverpflichtung als Mussvorschrift ausgestaltet war (vgl. § 8 UStDV), die Einzelheiten jedoch in Form von Sollvorschriften geregelt waren (vgl. z. B. § 9 Abs. 1 UStDV a. F.), enthalten die neuen Regelungen durchweg Mussvorschriften. Der Unternehmer "hat" den Nachweis durch "folgenden Beleg" zu führen, der "folgende Angaben zu enthalten hat". Ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucks. 628/11 vom 13.10.2011, 13, 15) wird hierdurch lediglich die bisherige Auslegung der Vorschrift in die Rechtsverordnung übernommen. Der geänderte UStAE enthält die Möglichkeit, den Ausfuhrnachweis in "besonders begründeten Einzelfällen" auch abweichend von §§ 9 bis 11 UStDV n. F. zu führen (vgl. Abschn. 6.5 Abs. 1 S. 5 und 6 UStAE). Gleiches soll für den Buchnachweis gelten (vgl. Abschn. 6.10 Abs. 4 UStAE). Beispielhaft erwähnt werden Funktionsstörungen der elektronischen Systeme der Zollverwaltung. In der Praxis werden andere Belege als die ATLAS-Dokumente in der Regel vollumfänglich anerkannt.

 

Rz. 96

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (vom 11.12.2012, BGBl I 2012, 2637) wurden § 9 Abs. 2 UStDV und § 10 Abs. 2 UStDV erneut geändert. Die Änderungen traten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft (= 20.12.2012). Betroffen war die Ausfuhr von Fahrzeugen.

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