BMF, 6.2.2012, IV D 3 - S 7134/12/10001

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden u.a. die §§ 9 bis 11, 13 und 17 UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO, sog. Verfahren „ATLAS-Ausfuhr”) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Neuregelungen werden die Abschnitte 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.1.2012, IV D 3 – S 7117-a/10/10001 (2011/0038127) geändert worden ist, wie folgt geändert (Ergänzungen sind fett gedruckt; die Streichungen werden in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens nicht mehr kenntlich sein):

 

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1. Abschnitt 6.2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

  „(1) 1Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). 2In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. 3Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).”

2. Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
       
      5Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV Mussvorschriften. 6Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis nur in besonders begründeten Einzelfällen auch abweichend von diesen Vorschriften führen, wenn
       
      1. sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV) und
         
      2. die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV).”
       
    bb) Es wird folgender neuer Satz 7 angefügt:
       
      7Zu den besonders begründeten Einzelfällen gehören z.B. Funktionsstörungen der elektronischen Systeme der Zollverwaltung.”.
  2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der UStDV” durch die Worte „des UStG” ersetzt.
  3. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV” durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff UStDV” ersetzt.

3. Abschnitt 6.6 wird wie folgt gefasst:

„6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2) ist die Ausfuhr wie folgt nachzuweisen (§ 9 UStDV):

1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gVV oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR
   
  a) 1in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, mit dem durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelten PDF-Dokument „Ausgangsvermerk” (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 3.5.2010, BStBl 2010 I S. 499, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl 2010 I veröffentlichten BMF-Schreiben). 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird. 3Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten „Alternativ-Ausgangsvermerk” (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 3.5.2010, BStBl 2010 I S. 499, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl 2010 I veröffentlichten BMF-Schreiben), gilt dieser als Ausfuhrnachweis. 4Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk” noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk” vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Absatz 6 führen. 5Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AO). 6Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird. 7Ein nachträglich von einer ausländischen Grenzzollstelle abgestempeltes ABD ist als Ausfuhrnachweis geeignet,
     
  b) 1in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann (im Ausfall- und Sicherheitskonzept), wird das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers – Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit, Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck 033023) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. 2Dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung angebracht ist. 3Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren” tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer el...

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