Rz. 15

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der erste Abnehmer in dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Letzte Abnehmer können auch Unternehmer sein, die nur steuerfreie – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte – Umsätze ausführen, sowie Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte. Voraussetzung ist, dass sie umsatzsteuerlich in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Letzter Abnehmer kann ferner eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der USt registriert ist; erforderlich ist die Erteilung einer USt-IdNr. (§ 25b Abs. 1 S. 2 UStG, Abschn. 25b.1 Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 18

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Ist der letzte Abnehmer dagegen eine "normale" Privatperson, liegen die Voraussetzungen des § 25b UStG nicht vor. Gleiches gilt, wenn an den Umsatzgeschäften mehr als drei Unternehmer beteiligt sind.

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