Rz. 6

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Ort der sonstigen Leistung ist in den §§ 3a, 3b, 3e und 3f UStG geregelt. Letztere regeln den Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen, den Ort der Restaurationsleistungen während bestimmter Transfers sowie den Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen. Der Ort aller anderen sonstigen Leistungen ist nach § 3a UStG zu bestimmen. Dabei unterscheidet § 3a UStG eine Vielzahl von sonstigen Leistungen, auf die unterschiedliche Ortsbestimmungen anzuwenden sind.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Leistungsorte sind nach

  • § 3a Abs. 1 UStG der Unternehmensort des leistenden Unternehmers (oder sein Betriebsstättenort),
  • § 3a Abs. 2 UStG der Unternehmensort des Leistungsempfängers (oder sein Betriebsstättenort/Sitzort),
  • § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG der Belegenheitsort des Grundstücks,
  • § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG der Ort, an dem ein Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, oder der (Wohn-)Sitzort des nicht unternehmerisch tätigen Leistungsempfängers,
  • § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG der Tätigkeitsort,
  • § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG der Ort des vermittelten Umsatzes,
  • § 3a Abs. 4 UStG der Wohnort/Sitzort des Leistungsempfängers,
  • § 3a Abs. 5 UStG der Wohnort/gewöhnliche Aufenthaltsort/Sitzort des Leistungsempfängers,
  • § 3b UStG der Beförderungsort (oder der Ort des Beginns einer Beförderung oder das Gebiet eines ausgesuchten Mitgliedstaates),
  • § 3e UStG der Abgangsort der nämlichen Beförderungsmittel im Gemeinschaftsgebiet,
  • § 3f UStG der Unternehmensort des unentgeltlich Werte abgebenden Unternehmers (oder sein Betriebsstättenort).

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