Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wer die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gem. § 26b UStG

  • gewerbs- oder
  • bandenmäßig begeht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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