Rz. 10
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Wer die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gem. § 26b UStG
- gewerbs- oder
- bandenmäßig begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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