Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von Pauschalreisen (Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 1 und 2 UStAE).

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es ist aber nicht erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt. Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt daher auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, z. B. die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung; dies gilt auch dann, wenn die Reiseleistung im eigenen Namen und für fremde Rechnung ausgeführt wird (BFH vom 02.03.2006, Az: V R 25/03, BStBl. II 2006, 788; vgl. auch BMF vom 03.04.2012 und Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 4 UStAE unter Hinweis auf Abschn. 3.15 Abs. 6 Beispiel 3 und Abs. 7 Beispiel 1–3 UStAE). Vgl. die EuGH-Vorlage des BFH vom 03.08.2017 (Rz. 14a ff.).

 

Rz. 13

Der isolierte Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung ist hingegen keine Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG (vgl. EuGH vom 09.12.2010, Rs. C-31/10, Minerva Kulturreisen GmbH, EuGHE I, 12889 HFR 2011, 232); dies gilt für alle offenen Fälle.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Besteuerung nach § 25 UStG kann auch für kurzfristige Sprach- und Studienreisen (z. B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der Schulferien) und längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), in Betracht kommen (EuGH vom 13.10.2005, Rs. C-200/04, iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH, UR 2005, 694; Nachfolgeentscheidung des BFH vom 01.06.2006, Az: V R 104/01, BStBl II 2007, 142, UR 2006, 650; noch a. A. Abschn. 272 Abs. 1 S. 5 UStR 2005). Das BMF wendet die neue Rechtsprechung auf alle noch offenen Fälle an. Soweit Abschn. 272 Abs. 1 S. 5 UStR 2005 längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), von der Anwendung des § 25 UStG ausschließt, ist er nicht mehr anzuwenden. Für vor dem 01.07.2007 ausgeführte Leistungen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Umsätze unter Berufung auf Abschn. 272 Abs. 1 S. 5 UStR 2008 den allgemeinen Regelungen des UStG unterwirft (BMF vom 31.01.2007, Az: IV A 5 – S 7419 – 1/07). Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 5 UStAE führt die Regelung unverändert fort.

 

Rz. 14a

Aktuell ersucht der BFH den EuGH zu entscheiden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die isolierte Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen – und nicht als Vermittler – handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung unterliegt. Sollte das der Fall sein, ist zu klären, ob die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften versteuert werden darf (BFH vom 03.08.2017, V R 60/16, BStBl II 2018, 73).

 
Praxis-Beispiel

Die Klägerin (K) vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden.

K mietete die Häuser ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Vermietung typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Brötchenservice.

Lösung:

K berechnete die Steuer zunächst nach der Sonderregelung für Reiseleistungen (sog. "Margenbesteuerung" unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Im Nachgang beantragte K die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten dies ab. Das FG begründete dies damit, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zwar die Margenbesteuerung anzuwenden sei, diese aber der zusätzlichen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegenstünde. Hiergegen richtet sich die Revision der K.

 

Rz. 14b

Der BFH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Der EuGH hat in einer früheren Entscheidung – die noch zu Art. 26 der 6. EG-Richtlinie ergangen ist – darauf erkannt, dass Leistungen eines Reiseveranstalters, die

  • nur die Unterkunft und
  • nicht die Beförderung

des Reisenden umfassen, nicht vom Anwendungsbereich Sonderregelung ausgeschlossen sind, da es sonst zu einer komplexen steuerlichen Regelung führen würde, nach der es darauf ankäme, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Gegen die Anwendung der Sonderregelung spreche nicht, dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stelle. Die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung könne selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, wenn nur Unterkunft gewährt werde, da auch dann neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl an...

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