Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Nach § 3a Abs. 5 UStG in der seit dem 01.01.2019 geltenden Fassung befindet sich der Leistungsort bei

  • Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,

die an Nichtunternehmer erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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