Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 3f UStG enthält seit dem 01.04.1999 eine wichtige Neuregelung zum Ort des ehemaligen Eigenverbrauchs bzw. der nunmehrigen unentgeltlichen Wertabgabe. Der Ort muss im Inland liegen; nur dann ist eine Wertabgabe steuerbar (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, vgl. Einführung UStG Rn. 74 ff.).

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bis zum 31.03.1999 lag

  • nach Abschn. 7 Abs. 2 S. 1 UStR 1996 der Ort des Gegenstands-Eigenverbrauchs dort, wo die entsprechende Lieferung ausgeführt wurde. Die Vorschriften für Beförderung-, Versendung- und Ausfuhrlieferungen waren nicht anwendbar, da die Entwidmung des Gegenstandes vor dessen Beförderung, Versendung oder Ausfuhr lag; der Ort der Entnahme bestimmte sich damit immer nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG;
  • nach Abschn. 7 Abs. 2 S. 1 UStR 1996 der Ort des Leistungs-Eigenverbrauch dort, wo die entsprechende sonstige Leistung ausgeführt wurde.
 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der Neuregelung zum 01.04.1999 erfolgt eine Wertabgabe immer an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt; wird sie von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt diese als Leistungsort.

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Unternehmer U verbringt einen Kurzurlaub in Polen. Das während des Urlaubs genutzte, dem Unternehmensvermögen zugehörige Notebook schenkt U bei der Abreise seinem Gastgeber.

Bisherige Lösung:

Der Ort des Eigenverbrauchs liegt in Polen, da sich das Gerät hier zurzeit des Eigenverbrauchs (Zeitpunkt der Umwidmung des Gegenstandes) befindet; der Eigenverbrauch ist damit in Deutschland nicht steuerbar.

Aktuelle Lösung:

Der Eigenverbrauch ist steuerbar, da er dem Unternehmenssitz in Deutschland zuzuordnen ist.

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