Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

vgl.Abschn. 15.23 UStAE befasst sich mit der Umsatzbesteuerung teilunternehmerisch genutzter Fahrzeuge sowie der Überlassung von Fahrzeugen an das Personal. Dort sind einige für das Verständnis der Bemessungsgrundlage wichtige Feinheiten beschrieben.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (Eigenverbrauch) durch den Unternehmer (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG. Dies sind die Ausgaben (Kosten). Da der Kosten- bzw. Ausgabenbegriff laut gesetzlicher Definition die USt nicht beinhaltet, ist es ein Nettobegriff, so dass auf die für die unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauchsbesteuerung) maßgeblichen Kosten die USt aufzuschlagen ist (wegen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Anschaffungskosten vgl. Rn. 122).

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug überlassen wird (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 8 ff.) geht die Verwaltung vom Vorliegen einer Leistung aus, der eine Gegenleistung des Arbeitnehmers – seine anteilige Arbeitsleistung – gegenübersteht (dies gilt auch bei der Fahrzeugüberlassung an einen freien Mitarbeiter, OFD Karlsruhe vom 05.04.2011, Az: S 7100, UR 2011, 517). Mithin handelt es sich danach um eine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Verwaltung geht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen grundsätzlich von Bruttowerten aus, aus denen die USt herauszurechnen ist (vgl. Abschn. 10.5 Abs. 1 S. 6 UStAE) und wendet dies folgerichtig teilweise auch im vorgenannten Fall an (vgl. bei Anwendung der 1 %-Methode, Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 1 UStAE).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bezüglich der Anwendung der o. a. 1 %-Methode lässt die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen (BStBl I 2004, 864, Tz. 2.1) zu, dass die für ertragsteuerliche Zwecke angewandte 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vom Unternehmer auch für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung eines Kfz angewandt wird. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag i. H. v. 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Im Falle des BFH-Urteils vom 19.05.2010 (Az: XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079) brachte der Kläger jedoch nicht pauschal 20 % Abschlag in Abzug, sondern reduzierte die Bemessungsgrundlage um das tatsächliche Verhältnis seiner Aufwendungen, die ihn nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten zu den gesamten Kfz-Aufwendungen. Als Abschlag für diese Kosten brachte er 35,44 % in Abzug. Dem folgte der BFH nicht. Die oben dargestellte Methode sei eine umsatzsteuerrechtliche Vereinfachungsregelung der Verwaltung. Dafür wird eine einheitliche Schätzungsmethode europarechtskonform gesehen, die für die Ermittlung des tatsächlichen Anteils der nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten keinen Raum lässt. Dem Unternehmer stehe es frei, für die Berechnung der Bemessungsgrundlage anstelle der 1 %-Regelung die sog. Fahrtenbuchmethode bzw. die sachgerechte Schätzung anzuwenden (zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch siehe FG München vom 18.09.2012, Az: 2 K 687/10, UStB 2013, 40).

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Allerdings liegt kein tauschähnlicher Umsatz, sondern eine sog. Beistellung z. B. vor, wenn der Unternehmer einem anderen Unternehmer einen Gegenstand ausschließlich zu dem Zweck zur Nutzung überlässt, damit der Berechtigte ihn zur Ausführung der Leistung an ihn, den überlassenden Unternehmer, nutzt und eine anderweitige Verwendung beim Nutzungsberechtigten aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarungen und deren tatsächlicher Handhabung ausgeschlossen ist (BFH vom 12.05.2009, Az: V R 24/08, BStBl II 2010, 854).

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Fall der Fahrtenbuchregelung (Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE, vgl. Rn. 76) bei Überlassung an das Personalsoll dort gefundene Wert für die Bemessung des tauschähnlichen Umsatzes jedoch ein Nettowert sein. Begründet wird dies nicht weiter. Nachdem die Verwaltung analog zur Eigenverbrauchsbesteuerung für diesen Fall den Ansatz der Kosten als Bemessungsgrundlage zulässt, und der Kostenbegriff ein Nettowert ist, kann gemutmaßt werden, dass deshalb auch für den tauschähnlichen Umsatz insoweit von einem Nettowert ausgegangen wird.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit Urteil vom 30.01.2008, Az: 14 K 4390/05, hat das FG München entschieden, dass es beim Fehlen objektiv nachprüfbarer Unterlagen (z. B. Fahrtenbuch) nicht zu beanstanden ist, wenn das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil mit 50 % schätzt (vgl. auch Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 3 UStAE).

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur streitigen Frage der Anwendung der Bemessungsgrundlage bei Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer bei Anwendung der ertragsteuerlich zulässigen 1 %-Methode vgl. BFH vom 31.07.2008, Az: V R 74/05 (BFH/NV 2009, 226). Allerdings ist der BFH nicht konkret auf die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge