Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die MwStSystRL enthält wie ihre Vorgängerin, die 6. EG-RL, keine dem § 3f UStG entsprechende Vorschrift. Vielmehr stellen Art. 16, 26 MwStSystRL lediglich fest, dass bestimmte unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen entgeltlichen gleichstehen; mangels anderweitiger spezieller Regelung spricht dies dafür, dass dies auch für die Bestimmung des Leistungsorts gilt. Ob des entgegenstehenden Wortlauts des § 3f UStG kommt jedoch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht; dabei darf § 3f UStG als nationale Regelung nicht zu Ungunsten des Steuerbürgers angewandt werden ("Bürgerwirkung" der MwStSystRL, vgl. Einführung UStG Rn. 10 ff.).

 

TIPP

Unentgeltliche Wertabgaben werden also nach dem Unternehmensort- bzw. Betriebsstättenortprinzip besteuert. Damit hält der deutsche Gesetzgeber das Konzept der Gleichstellung unentgeltlicher Wertabgaben mit entgeltlichen Leistungen nicht durch. Da die MwStSystRL keine dem § 3f UStG vergleichbare Vorschrift enthält, wird die Auffassung vertreten, dass der Unternehmer sich direkt auf die Ortregeln der MwStSystRL berufen kann, die den Bestimmungen in § 3 Abs. 6 und Abs. 7, § 3a, § 3b UStG entsprechen (so z. B. Janzen/Lippross/Szabo/Tausch, Umsatzsteuer 2008, zu § 3f UStG; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl. 2012, 2.6.4.1 f.)

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