Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht nur im Bereich der Krankenhäuser findet der § 4 Nr. 16 UStG Anwendung, sondern auch auf verbundene Leistungen bei der Pflege kranker oder behinderter Menschen. Ein am 25.06.2009 ergangenes BMF-Schreiben hat sich mit der Neufassung ab dem 01.01.2009 befasst und solche Leistungen konkretisiert. Neu ist hier, dass nicht nur Pflegeleistungen, sondern auch bestimmte Betreuungsleistungen an "hilfsbedürftige" Personen von der Umsatzsteuer befreit sind.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht unterschieden wird, ob eine ambulante oder stationäre Pflege/Betreuung vorliegt. So gehören auch Haushaltshilfeleistungen unter die Steuerbefreiungsvorschrift, wenn die betreute Person die o. g. Voraussetzungen erfüllt und ein Vertrag gem. § 132 SBG V vorliegt.

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