Rz. 68

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete oder fehlerhafte Umsatzsteuermeldung

    In diesen Fällen kann eine Strafe von 500 BGN bis 10.000 BGN festgesetzt werden.

  • Keine Umsatzsteueraufzeichnungen

    In diesen Fällen kann ebenfalls eine Strafe von 500 BGN bis 10.000 BGN festgesetzt werden.

  • Unterlassene Umsatzsteuerberechnung

    Wird auf einen steuerpflichtigen Vorgang keine Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt, galt in der Vergangenheit ein allgemeiner Strafzuschlag in Höhe des Steuerbetrages, mindestens aber 500 BGN.

    Seit dem 01.01.2016 gilt bei Verspätung bis zu 6 Monaten ein Strafzuschlag von 5 % der Umsatzsteuer, mindestens aber von 200 BGN, und bei Verspätung bis zu 18 Monaten ein Strafzuschlag von 10 % der Umsatzsteuer, mindestens aber von 400 BGN.

  • Fehlerhafte oder unterlassene Anmeldung von Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger als Steuerschuldner

    Es greift ein Strafzuschlag von 5 % der Umsatzsteuer, mindestens aber von 50 BGN.

 

Rz. 69

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur.

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